Waldeigentum bedeutet Verantwortung für künftige Generationen

Waldgeschichte

Grosse Waldrodungen ab dem 8. Jahrhundert

Schlosswiese 1842

Der Wald war für den Menschen lange ein Hindernis. Er begann deshalb schon zur Jungsteinzeit, die besten Böden von Baumbewuchs zu befreien. Obwohl die ersten Waldrodungen in Liechtenstein bereits in prähistorischer Zeit erfolgten, setze die grosse Waldvernichtung erst zur Zeit der Karolinger (8. Jhd. n. Chr.) ein. Mit der Einwanderung der Walser um 1300 dürften die Entwaldungen ihren Höhepunkt erreicht haben.

Als im 15. Jahrhundert die Bevölkerungszahl allmählich zu steigen begann, bewirkten die umfangreichen Abholzungen eine Holzknappheit, die sich immer mehr verschärfte. Erst jetzt erfuhr man den Wald und seine Erträge als ein beschränktes Gut, dessen Nutzung geregelt werden musste.


Waldordnung 1732 als erstes gedrucktes Gesetz in Liechtenstein

Waldordnung 1732

Die älteste erhaltene Waldordnung stammt aus dem Jahre 1530, welche für die Gemeinden Schaan und Vaduz erlassen wurde, jedoch bald für die ganze obere Herrschaft Gültigkeit hatte. Dass den Landesherren als Inhaber der Forsthoheit der Wald und seine Erhaltung nicht gleichgültig war, zeigt sich im Umstand, dass die Waldordnung aus dem Jahre 1732 neben der Polizei- und Landesordnung das erste gedruckte Gesetz in Liechtenstein war.

Doch weder dieses, noch die vielen darauf folgenden Waldordnungen konnten dem Raubbau am Wald einen Riegel schieben, zu gross waren Unverstand und Eigennutz der Bürger in dieser Zeit.


1838: Erste staatliche Forstverwaltung

Liechtensteiner Waldaufseher um 1900

Erst mit der Errichtung einer staatlichen Forstverwaltung im Jahre 1838 wurden die Voraussetzungen für eine pflegliche Waldnutzung geschaffen. Jeder Eingriff im Wald musste von nun an vom Waldamt bewilligt werden. Zudem mussten alle Gemeinden auf eigene Kosten Waldaufseher bestellen.

Das erste Waldgesetz, das nachweislich Wirkung erzielte, wurde im Jahre 1866 in Kraft gesetzt. Dabei handelte es sich um ein mit vielen Verboten und Strafbestimmungen ausgestattetes Polizeigesetz, das den Holzverbrauch eingeschränkt und den Wald vor allerlei Arten von Beschädigungen geschützt hat.


Aus geplünderten Wäldern wurden vorratsreiche Forste

Fichten-Monokultur Duxwald

Die obrigkeitlichen Massnahmen trugen bald einmal Früchte. In dieser Zeit wurden eigene Baumschulen angelegt, das Waldwegnetz ausgebaut und Blössen mit jungen (Nadel-)Bäumen ausgepflanzt. Die Holznutzung wurde so geregelt, dass jährlich die gleiche Menge Holz anfällt. Aus dem Wald wurde ein Forst, mit wohlgeordneten Reihen von gepflanzten Bäumen.

Aus den ausgeplünderten Waldbeständen entstanden zwar wieder leistungsfähige und vorratsreiche Wälder. Doch schon bald zeigten sich die Nachteile des grossflächigen Nadelholzanbaus in Form von Sturm- und Insektenschäden. Deutliche Spuren hat auch die Kahlschlagbewirtschaftung aus dieser Zeit hinterlassen. Noch heute stocken - zum Glück nur noch auf wenigen Hundert Hektaren - strukturarme Fichtenwälder, für deren Aufbau man aus Mangel an heimischen Provenienzen auf im Gebirge ungeeignete Pflanzenherkünfte aus Norddeutschland zurückgegriffen hat.


1991: Steigende Ansprüche erfordern zeitgemässes Waldgesetz

Lawinenverbauung Kirchlespitz

Wie sich die Art und Weise der Waldbewirtschaftung mit der Zeit verändert hat, haben sich auch die Ansprüche der Gesellschaft an den Wald gewandelt. So stehen heute neben der Holzproduktion die Schutzaufgaben den Waldes ebenso hoch im Kurs, wie der Wald als Stätte für die Erholung oder als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Dieser Wandel hat sich auch im Waldgesetz aus dem Jahre 1991 niedergeschlagen. Dieses ersetzte die Waldordnung aus dem Jahre 1866, welche damit über einen Zeitraum von 125 Jahren (!) ihren Dienst getan hat.